shopping-bag 0
Items : 0
Subtotal : 0,00 
View Cart Check Out

Satzung des Mecklenburgischen Sportvereins Pampow e. V. (MSV Pampow e. V.)

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 22.06.1990 gegründete Verein trägt den Namen „Mecklenburgischer Sportverein Pampow e. V.“ (MSV Pampow e. V.) Er hat seinen Sitz in Pampow und ist im Vereinsregister eingetragen. Seine Vereinsfarben sind „Grün-Weiß“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 – Zweck und Aufbau

Der Verein soll rassisch, politisch, konfessionell und wirtschaftlich neutral handeln.

Der Zweck des Vereins ist die sportliche Förderung seiner Mitglieder. Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Kindern- und Jugendsport, den Wettkampfsport und den sportartbezogenen Freizeitsport (Breitensport) zu fördern und zu entwickeln.

§4 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie unterscheiden sich nach:

– Aktiven Mitgliedern (dies sind alle sporttreibenden Mitglieder)

– Ehrenmitglieder (werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt)

– Jugendlichen Mitgliedern (Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

– passiven Mitgliedern (dies sind alle übrigen Mitglieder)

§5 – Erwerb- und Beendigungsgründe

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Ein Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und muss spätestens zwei Wochen vor Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und für die Mitglieder des Seniorensports besteht die Möglichkeit, bis zum Ende eines jeden Monats einen Austritt schriftlich anzuzeigen. Beim Ausscheiden von Mitgliedern, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten einzuholen.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

-wegen Nichterfüllung satzungsmäßigen Verpflichtungen oder von Anordnungen der Organe des Vereins,

– wegen Zahlungsrückständen mit mehr als 3 Monatsbeiträgen trotz Mahnung,

– wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens,

– wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher Begründung zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides an gerechnet, beim Vorstand des Vereins schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§6 – Beiträge

Höhe und Zahlungsmodalitäten des Beitrages werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

§7 – Allgemeine Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben Anspruch auf sportliche Betreuung durch den Verein und auf eine satzungsgemäße Benutzung der bestehenden vereinseigenen Einrichtungen.

Die Mitglieder verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten. Bei der Durchführung des Sporttreibens sind die Mitglieder an die Weisungen der dafür verantwortlichen Mitarbeiter des Vereins gebunden. Sie haben die dem Verein gehörenden Anlagen und Geräte des Vereins pfleglich zu behandeln. Auch im sonstigen Vereinsleben haben sich die Mitglieder so zu verhalten, wie es dem Interesse des Vereins und seinem Ansehen in der Öffentlichkeit entspricht. Der Verein kann nicht für Schäden jeglicher Art haftbar gemacht werden (§§ 812 ff. BGB). Er ist jedoch verpflichtet, für den Versicherungsschutz seiner Mitglieder zu sorgen, soweit es die sportliche Betätigung im Verein betrifft.

§8 – Stimmrecht und Wählbarkeit

An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen. In den Mitgliederversammlungen sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt und vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand.

Alle Ämter des Vereins sind geschlechtsneutral.

§10 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins uns besteht aus den Vereinsmitgliedern.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands,

– Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,

– Entlastung des Vorstandes,

– Wahlen,

– Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

– Auflösung des Vereins,

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für die Satzungsänderungen.

Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Eine BLOCKWAHL des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und die Mitgliederversammlung die beantragte Erweiterung der Tagesordnung beschließt. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung die Durchführung einer geheimen Abstimmung beschließen.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

– der Vorstand beschließt, oder

-ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand des Vereins beantragt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

§12 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens 15 Mitgliedern.

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

In einer konstituierenden Sitzung nach der Wahl legt der Vorstand die Funktion der nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder fest. Diese sind den Mitgliedern bekannt zu machen.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Für diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, die Aufgaben innerhalb des Vorstandes neu zu verteilen.

§13 – Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist verantwortlich für die sportlich erfolgreiche Leitung des Vereins und die satzungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist darüber hinaus zuständig für alle sportlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung festlegt.

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer gem. § 30 BGB und (oder) Hilfspersonal bestellt werden; § 2 ist zu beachten.

Der ehrenamtliche/hauptamtliche Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeiter eingestellt werden, ist der Geschäftsführer ihr Vorgesetzter. Über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie über die Behandlung von Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand.

Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäftsführer anwesend zu sein. Er darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand kann bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Vorgriffe auf Mittel des Haushaltes für das laufende Jahr vornehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§14 – Sitzung des Vorstands

Der Vorsitzende des Vereins beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Die Frist zur Einberufung beträgt eine Woche; eine Tagesordnung muss nicht zwingend mitgeteilt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand kann die Formvorschriften für die Vorstandsarbeit in einer gesonderten Geschäftsordnung beschließen. In dieser ist auch die Verantwortlichkeit und der Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen.

Die Vorstandssitzung ist nicht öffentlich. Dies gilt auch für Mitglieder. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur

Sitzung entscheiden.

Sofern ein hauptamtlicher Geschäftsführer des Vereins bestellt ist, hat dieser in Bezug auf seinen Anstellungsvertrag zu treffenden Beschlüsse kein Stimmrecht. Dies gilt auch für Beschlüsse zu Haupt- und Nebenpflichten des hauptamtlichen Geschäftsführers aus seinem Anstellungsvertrag sowie arbeitsrechtlichen Sanktionen.

§15 – Jugendvertretung

Die Interessen der Jugend des Vereins werden durch den Vorstand in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendwart wahrgenommen.

§16 – Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

§17 – Rechtsgeschäftliche Erklärungen

Erklärungen des Vereins werden unter der Bezeichnung Mecklenburgischer Sportverein Pampow e. V. „MSV Pampow e. V.“ durch ein Vorstandsmitglied abgegeben, dass nach § 12 Satz 1 hierzu befugt ist.

§18 – Kassenprüfung

Die Kassenprüfung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassenwartes.

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf von zwei Jahren muss jeweils ein neuer Kassenprüfer gewählt werden.

§19 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt und schriftlich begründet sein; dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten, der dann innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Für die Zustimmung zum Auflösungsantrag ist dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Pampow mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden muss.

§20 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Pampow, den 19. April 2016